Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Lieferungs- und Vertragsbedingungen

I. Vertragsabschluss

1. Unsere Lieferungs- und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem Einzelfall auf sie Bezug nehmen.

2. Abschlüsse und ergänzende Vereinbarungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie wirksam schriftlich (E-Mail, Fax, SMS) bestätigt haben. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Kostenvoranschläge, Angebote und Angaben über Frachtsätze sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich (E-Mail, Fax, SMS) von uns bestätigt worden ist.

3. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich (E-Mail, Fax, SMS) bestätigen. Ansonsten sind sie für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben


II. Preise

1. Unsere Verkaufspreise verstehen sich in Euro und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich Zoll, Fracht und Frachtversicherung. Die Mehrwertsteuer wird mit dem im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz gesondert in Rechnung gestellt.

2. Erhöhen sich nach Abgabe des Angebots oder Abschluss des Vertrages die Gestehungskosten durch Preisänderungen unserer Vorlieferanten, Tariflohn- oder Materialpreiserhöhungen, so sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Für die Lieferung an Nichtkaufleute gilt dies unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 4 Monaten.


III. Zahlung/Sicherheit

1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig. 30 Tage nach Zugang der Rechnung tritt Verzug an, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Reparaturen und Ersatzteile werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.

2. Sofern wir Wechsel oder Schecks akzeptieren. wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Ohne Ausschluss eines Gegenbeweises über den tatsächlichen Schaden werden bei Zielüberschreitung Zinsen und Provision gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetztes vom 9.06.1998 verzinst. Solange die Zielüberschreitung andauert, können wir weitere Lieferungen verweigern und für Neulieferungen vorherige Zahlung verlangen oder unbeschadet anderer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, werden alle Forderungen gegen Ihn sofort fällig. In diesem Falle wird mit Wertstellung abgerechnet.

4. Wir sind berechtigt, auf Vorlieferung Sicherheit zu verlangen, wenn unsere Forderung gefährdet ist. Bis zur Sicherheitsleistung können wir Lieferungen verweigern. Wir behalten uns vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist erfolgt. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Besteller zustehen und zwar gegen sämtliche Forderungen, die der Besteller gegen uns oder verbundene Unternehmen hat. Auf Wunsch werden wir dem Besteller die von dieser Klausel erfassten Unternehmen bekannt geben. An unbekannte Besteller erfolgt die Lieferung erst nach entsprechender Überprüfung oder gegen Nachnahme bzw. Vorkasse.


IV. Gefahrtragung/Versendung

1. Auch, wenn die Lieferung frei Verwendungsstelle oder Bestimmungsort erfolgt, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Herstellerwerkes oder unseres Lagers auf den Besteller über. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers ab.

Die Wahl der Transportmittel und Transportwege bleibt mangels besonderer Weisung unserer Entscheidung überlassen. Übernehmen wir es, für Transporte zu sorgen, so beauftragen wir geeignete Frachtführer oder Spediteure unter Zugrundelegung von deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Besteller hat uns vor allen daraus erwachsenden Verpflichtungen freizustellen.

2. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden; andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

3. Zumutbare Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen.


V. Lieferfristen/Liefertermine/Lieferverzögerungen

1. Lieferfristen und Termine gelten für uns nur dann als verbindlich, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich (E-Mail, Fax, SMS) bestätigt wird. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können (zum Beispiel Krieg, Eingriff von Hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle sonstiger Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessen Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar oder treten Lieferanten von uns wegen der Behinderung zurück, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht mehr zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.

2. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine verzögerte Abrufmenge noch nicht geliefert ist. Die hierdurch eintretenden Reduzierungen der Stückzahl bleiben ohne Einfluss auf die vereinbarten Preise. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

3. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir behalten uns das Recht auf Teillieferungen vor. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders schriftlich (E-Mail, Fax, SMS) vereinbart, jeweils zur Bordsteinkante des Empfängers. Bei Direktlieferung zur Verwendungsstelle berechnen wir vom Warennettobetrag bis 3.000,00 Euro 7 %, ab 3.001,- Euro 5 %


VI. Annahmeverzug

1. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.

2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, mindestens jedoch 25,00 Euro zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten können wir den Ersatz gegen Nachweis vom Käufer fordern.

3. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zur Annahme der Liefergegenstände zu setzen. Wird die Ware danach nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und wahlweise 25 % des vereinbarten Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz oder Ersatz des nachweisbar entstandenen Schadens zu fordern.


VII. Gewährleistung

1. Beim Verbrauchsgüterkauf verringert sich die Verjährungsfrist gem. § 475 BGB Abs. 2 für Gewährleistungsansprüche bei gebrauchter Ware auf ein Jahr, bei neuer Ware auf zwei Jahre. Für die Erfüllung des gewählten Gewährleistungsrechts (Nachlieferung/- Besserung) behalten wir uns die Prüfung der Verhältnismäßigkeit vor. Beim kaufmännischen Geschäftsverkehr verkürzt sich die Verjährungspflicht. Nach Gefahrübergang der Ware beträgt die Gewährleistung bei gebrauchter Ware sechs Monate und bei neuer Ware ein Jahr, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf normalen Verschleiß; sie entfällt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere Einwilligung Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns gelieferten Waren vornehmen.

2. Branchenübliche, technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare zum Beispiel in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Für genaue Übereinstimmungen mit Farbmustern sowie absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.

3. Mängel der gelieferten Waren sind uns unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax, SMS) anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Waren am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Entdeckung der Mängel schriftlich (E-Mail, Fax, SMS) zu rügen. Bei Anzeigen des Mangels werden wir beim Verbrauchsgüterkauf unverzüglich nach Wunsch entweder die Ware nachbessern oder Ersatzlieferung leisten. Beim kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor.

4. Der Besteller hat das Recht zur Wandlung oder Minderung nur dann, wenn wir uns mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug befinden und er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Andere Ansprüche wegen Mängel insbesondere Schadenersatzansprüche oder Wegefolgeschäden bestehen nicht, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.


VIII. Software

Bei Lieferung von Software gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

1. Wir verkaufen Software nur zu den Bedingungen der Softwarelizenz des Programmherstellers. Auf die bei Lieferung beigefügten Lizenzbedingungen wird verwiesen und wir machen sie zum Gegenstand unseres Vertrages.

2. Für gelieferte Software wird nur im Rahmen der Garantiebedingungen des Herstellers Gewährleistung übernommen. Wir erfüllen unsere Gewährleistungspflicht durch Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Hersteller.

3. Für Folgeschäden und Schäden an der mitgelieferten Hardware sowie Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung, Verlust von geschäftlichen Informationen oder Daten oder anderen finanziellen Verlusten wird keinerlei Haftung übernommen, es sei denn es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.


IX. Eigentumsvorbehalt

1. Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen. Bei Lieferung auf laufende Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt auch der Sicherung unserer Saldoforderung. Für den Fall der Be- oder Verarbeitung unserer Ware oder durch Verbindung mit anderen Waren überträgt uns der Kunde schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Sachen, die er vereinbarungsgemäß für uns sorgfältig verwahrt. Das Miteigentum erwerben wir zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache entspricht.

2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Vorschriften auf uns übergeben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt, diese Forderung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn unsere Forderung gefährdet ist, oder der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Unter dieser Voraussetzung sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

3. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Rechtsbereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Muss der Besteller zur Entstehung solcher Rechte mitwirken, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Beeinträchtigung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

4. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung um insgesamt mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und alle für eine Intervention notwendigen Schritte auf eigene Kosten unternehmen.

5. Der Besteller hat das Recht, technische Dokumente, die mit Geräten geliefert werden, zur Verwendung im Zusammenhang mit der Benutzung und dem Einbau der Geräte zu übersetzen und zu vervielfältigen, soweit es die Copyrightrechte des Herstellers nicht verletzen. Er verpflichtet sich jedoch, bei diesen Unterlagen nicht an andere Dritte weiterzugeben und die gelieferten Geräte oder Teile davon weder selbst nachzubauen noch durch Dritte nachbauen zu lassen.


X. Wartung

Die Wartung und Pflege der gelieferten Ware ist Sache des Bestellers, sofern nicht ein gesonderter Instandhaltungsvertrag abgeschlossen wird.

 

XI. Haftungsausschluss

Die Rechte des Bestellers sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen sind daher alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.


XII. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Teilnichtigkeit

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch dann, wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.

2. Soweit gesetzlich zulässig, wird Düsseldorf als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Wir behalten uns vor, den Vertragspartner auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

XIII. Streitschlichtung
Wir sind zwecks Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:

Universalschlichtungsstelle des Bundes
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.


Ormanns GmbH, Stand 01. Januar 2020

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Ormanns GmbH

Monschauer Straße 7
40549 Düsseldorf

Fon 0211/56 34 80-0
info(at)ormanns.de

 

Öffungszeiten:
Mo - Do: 8.00 - 17.00
Freitag:   8.00 - 13.45

 

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